Absatz 2,Bei Änderungen des Monatsentgeltes ist, wenn nicht etwas anderes festgelegt wird oder sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ergibt, der Tag des Wirksamwerdens der bezüglichen Maßnahme bestimmend.
BGBl. Nr. 126/1965
126. Bundesgesetz: 9. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle
Bundesgesetz vom 26. Mai 1965, mit dem das Vertragsbedienstetengesetz 1948 neuerlich geändert wird (9. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 17neu
Anfall und Einstellung des Entgeltes
Paragraph 17, (1) Der Anspruch auf das Monatsentgelt beginnt mit dem Tag des Dienstantrittes.
- Absatz 3,Der Anspruch auf das Monatsentgelt endet mit der Beendigung des Dienstverhältnisses. Wenn jedoch den Dienstgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Vertragsbediensteten trifft, so behält dieser seine vertragsmäßigen Ansprüche auf das Monatsentgelt für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit oder durch ordnungsmäßige Kündigung durch den Dienstgeber hätte verstreichen müssen, unter Einrechnung dessen, was er infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Für die ersten drei Monate dieses Zeitraumes hat die Einrechnung zu unterbleiben.
- Absatz 4,Gebührt das Monatsentgelt nur für einen Teil des Monates oder ändert sich im Laufe des Monates die Höhe des Monatsentgeltes, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel des entsprechenden Monatsentgeltes.
- Absatz 5,Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sind auf die Haushaltszulage sinngemäß anzuwenden.