BGBl. Nr. 126/1965
126. Bundesgesetz: 9. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle
Bundesgesetz vom 26. Mai 1965, mit dem das Vertragsbedienstetengesetz 1948 neuerlich geändert wird (9. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 21neu
Entlohnung der nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten
Paragraph 21, Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsentgeltes und der Haushaltszulage.