BGBl. Nr. 277/1965
277. Übereinkommen über den internationalen Austausch von Auskünften in Personenstandsangelegenheiten
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN INTERNATIONALEN AUSTAUSCH VON AUSKÜNFTEN IN PERSONENSTANDSANGELEGENHEITEN
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
Artikel 1
Jeder Standesbeamte, der sein Amt im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates ausübt, hat die Beurkundung einer Eheschließung oder eines Sterbefalles dem Standesbeamten des Geburtsortes jedes Ehegatten oder des Verstorbenen mitzuteilen, wenn dieser Ort im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates liegt.
Jeder Staat kann diese Mitteilung davon abhängig machen, daß sie einen Staatsangehörigen des Staates betrifft, für den sie bestimmt ist.