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BGBl. Nr. 277/1965

kundgemacht 23.09.1965 RIS↗
277. Übereinkommen über den internationalen Austausch von Auskünften in Personenstandsangelegenheiten
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN INTERNATIONALEN AUSTAUSCH VON AUSKÜNFTEN IN PERSONENSTANDSANGELEGENHEITEN
Kundmachung BGBl. Nr. 277/1965× zu Internationaler Austausch von Auskünften in Personenstandsangelegenheiten×

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationaler Austausch von Auskünften in Personenstandsangelegenheiten neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 01.10.1965 · idF BGBl. Nr. 277/1965 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1

Jeder Standesbeamte, der sein Amt im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates ausübt, hat die Beurkundung einer Eheschließung oder eines Sterbefalles dem Standesbeamten des Geburtsortes jedes Ehegatten oder des Verstorbenen mitzuteilen, wenn dieser Ort im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates liegt.

Jeder Staat kann diese Mitteilung davon abhängig machen, daß sie einen Staatsangehörigen des Staates betrifft, für den sie bestimmt ist.