BGBl. Nr. 277/1965
277. Übereinkommen über den internationalen Austausch von Auskünften in Personenstandsangelegenheiten
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN INTERNATIONALEN AUSTAUSCH VON AUSKÜNFTEN IN PERSONENSTANDSANGELEGENHEITEN
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 8neu
Artikel 8
Jeder Mitgliedsstaat der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen kann diesem Übereinkommen beitreten. Der Staat, der beizutreten wünscht, notifiziert seine Absicht durch eine Urkunde, die beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt wird. Dieser setzt alle Vertragsstaaten von der Hinterlegung jeder Beitrittsurkunde in Kenntnis. Das Übereinkommen tritt für den beitretenden Staat am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde in Kraft.
Die Beitrittsurkunde kann erst hinterlegt werden, nachdem dieses Übereinkommen in Kraft getreten ist.