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BGBl. Nr. 51/1965

kundgemacht 30.03.1965 RIS↗
51. Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich einerseits und den Regierungen des Königreiches Belgien, des Großherzogtums Luxemburg und des Königreiches der Niederlande andererseits betreffend die Übernahme von Personen an der Grenze
Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich einerseits und den Regierungen des Königreiches Belgien, des Großherzogtums Luxemburg und des Königreiches der Niederlande andererseits betreffend die Übernahme von Personen an der Grenze
Kundmachung BGBl. Nr. 51/1965× zu Schubabkommen - Übernahme von Personen an der Grenze×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schubabkommen - Übernahme von Personen an der Grenze neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 01.04.1965 · idF BGBl. Nr. 51/1965 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6

Die Abschiebungskosten bis zur Grenze des Zielstaates einschließlich jener der Durchbeförderung durch dritte Staaten sowie die Kosten einer allfälligen Rückstellung werden von dem Staat getragen, der die Abschiebung veranlaßt hat.