Absatz eins,Entschädigungen, die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt werden, bilden keine steuerpflichtigen Einnahmen.
BGBl. Nr. 71/1965
71. Bundesgesetz: Verteilungsgesetz Rumänien
Bundesgesetz vom 10. Dezember 1964 über die Verwendung der zufließenden Mittel aus dem Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Rumänischen Volksrepublik zur Regelung offener finanzieller Fragen (Verteilungsgesetz Rumänien)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 28neu
römisch vier. Weitere Bestimmungen
Paragraph 28,
- Absatz 2,Im Falle der Gewährung einer Entschädigung an Rechtsnachfolger von Todes wegen bleibt die Verpflichtung zur Entrichtung der im Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen und mit der Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens entstehenden Abgaben mit der Maßgabe unberührt, daß alle für die Verjährung der Erbschaftssteuer jeweils maßgebenden Fristen mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu laufen beginnen.
- Absatz 3,Die durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar veranlaßten Schriften, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte sind von den Gerichts-, Stempel- und Rechtsgebühren sowie von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.
- Absatz 4,Kosten für Übersetzungen, die dem Bund im einzelnen Falle erwachsen, sind, soweit sie im Interesse des Entschädigungswerbers liegen, bereits bei der Zuerkennung der vorläufigen Entschädigung jeweils in Abzug zu bringen. Dieser Abzug darf im Einzelfall 3 v. H. der vorläufigen Entschädigung nicht übersteigen.