Absatz eins,Die am 2. September 1952 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren über Ansprüche auf Beschädigtenrente gelten hinsichtlich der bescheidmäßigen Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit als gemäß den Vorschriften der Paragraphen 7 und 8 (in der durch Artikel römisch eins, Ziffer 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1952, gegebenen Fassung) durchgeführt.
BGBl. Nr. 83/1965
83. Bundesgesetz: Abänderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 und des Opferfürsorgegesetzes
Bundesgesetz vom 7. April 1965, mit dem das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 und das Opferfürsorgegesetz abgeändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8aneu
Paragraph 8 a,
- Absatz 2,Eine Erhöhung der Beschädigtenrente (Paragraph 11,) wegen einer Änderung der Richtsatzverordnung (Paragraph 7, Absatz 2,) ist vom Versorgungsberechtigten durch Antrag geltend zu machen. Wenn der Antrag binnen einem Jahre nach dem Inkrafttreten der Änderung eingebracht wird, ist die höhere Beschädigtenrente vom Zeitpunkte der Änderung, ansonsten vom Ersten des Monates ihrer Geltendmachung an zuzuerkennen. Eine Minderung oder Einstellung der Beschädigtenrente wegen einer Änderung der Richtsatzverordnung ist nicht zulässig.