Absatz eins,Die Aktien können auf den Inhaber oder auf Namen lauten.
BGBl. Nr. 98/1965
98. Bundesgesetz: Aktiengesetz 1965
Bundesgesetz vom 31. März 1965 über Aktiengesellschaften (Aktiengesetz 1965)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 10neu
Paragraph 10, Inhaber- und Namensaktien.
Zwischenscheine
- Absatz 2,Sie müssen auf Namen lauten, wenn sie vor der vollen Leistung des Nennbetrags oder des höheren Ausgabebetrags ausgegeben werden; der Betrag der Teilleistungen ist in der Aktie anzugeben.
- Absatz 3,Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, so sind die Aktien als Inhaberaktien auszustellen.
- Absatz 4,Die Satzung kann bestimmen, daß auf Verlangen eines Aktionärs seine Namensaktie in eine Inhaberaktie oder seine Inhaberaktie in eine Namensaktie umzuwandeln ist.
- Absatz 5,Zwischenscheine müssen auf Namen lauten.
- Absatz 6,Zwischenscheine auf den Inhaber sind nichtig. Für den Schaden aus der Ausgabe sind die Ausgeber den Besitzern als Gesamtschuldner verantwortlich.