Absatz eins,Jedem Aktionär muß auf sein Verlangen ein seinem Anteil an dem bisherigen Grundkapital entsprechender Teil der neuen Aktien zugeteilt werden. Für die Ausübung des Bezugsrechts kann eine Frist von mindestens zwei Wochen bestimmt werden.
BGBl. Nr. 98/1965
98. Bundesgesetz: Aktiengesetz 1965
Bundesgesetz vom 31. März 1965 über Aktiengesellschaften (Aktiengesetz 1965)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 153neu
Paragraph 153, Bezugsrecht
- Absatz 2,Der Vorstand hat den Ausgabebetrag und zugleich eine nach Absatz eins, bestimmte Frist in den Bekanntmachungsblättern zu veröffentlichen.
- Absatz 3,Das Bezugsrecht kann ganz oder teilweise nur im Beschluß über die Erhöhung des Grundkapitals ausgeschlosssen werden. In diesem Fall bedarf der Beschluß neben den in Gesetz oder Satzung für die Kapitalerhöhung aufgestellten Erfordernissen einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann diese Mehrheit durch eine größere Kapitalmehrheit ersetzen und noch andere Erfordernisse aufstellen.
- Absatz 4,Ein Beschluß, durch den das Bezugsrecht ganz oder teilweise ausgeschlossen wird, kann nur gefaßt werden, wenn diese Ausschließung ausdrücklich und fristgemäß (Paragraph 108, Absatz 2,) angekündigt worden ist.