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BGBl. Nr. 98/1965

kundgemacht 06.05.1965 RIS↗Parlament↗
98. Bundesgesetz: Aktiengesetz 1965
Bundesgesetz vom 31. März 1965 über Aktiengesellschaften (Aktiengesetz 1965)
Kundmachung BGBl. Nr. 98/1965× zu AktG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Aktiengesetz (AktG) neu § 0↗RIS↗
§ 212neu
in Kraft 01.01.1966 – 31.12.1998 · idF BGBl. Nr. 98/1965 · danach: BGBl. I Nr. 125/1998 § 212↗RIS↗

Paragraph 212, Verteilung des Vermögens

  1. Absatz eins,Das nach der Berichtigung der Schulden verbleibende Vermögen der Gesellschaft wird unter die Aktionäre verteilt.
  2. Absatz 2,Die Verteilung geschieht nach dem Verhältnis der Aktiennennbeträge, wenn nicht mehrere Gattungen von Aktien mit verschiedenen Rechten bei der Verteilung des Gesellschaftsvermögens vorhanden sind.
  3. Absatz 3,Sind die Einlagen nicht auf alle Aktien in demselben Verhältnis geleistet, so werden die auf Grundkapital geleisteten Einlagen erstattet und ein Überschuß nach dem Verhältnis der Aktiennennbeträge verteilt. Reicht das Vermögen zur Erstattung der Einlagen nicht aus, so haben die Aktionäre den Verlust nach dem Verhältnis der Aktiennennbeträge zu tragen; die noch ausstehenden Einlagen sind, soweit nötig, einzuziehen.