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BGBl. Nr. 98/1965

kundgemacht 06.05.1965 RIS↗Parlament↗
98. Bundesgesetz: Aktiengesetz 1965
Bundesgesetz vom 31. März 1965 über Aktiengesellschaften (Aktiengesetz 1965)
Kundmachung BGBl. Nr. 98/1965× zu AktG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Aktiengesetz (AktG) neu § 0↗RIS↗
§ 238neu
in Kraft 01.01.1966 – 31.07.2009 · idF BGBl. Nr. 98/1965 · danach: BGBl. I Nr. 71/2009 § 238↗RIS↗

Paragraph 238, Gewinngemeinschaft

  1. Absatz eins,Ein Vertrag, durch den sich eine Aktiengesellschaft verpflichtet, an eine andere Person ihren Gewinn ganz oder teilweise abzuführen, bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung, wenn die Gesellschaft nach diesem Vertrag allein oder in Zusammenhang mit anderen Verträgen mehr als drei Viertel ihres gesamten Gewinns abzuführen hat.
  2. Absatz 2,Der Zustimmung der Hauptversammlung bedarf auch ein Vertrag, durch den eine Aktiengesellschaft einem anderen den Betrieb ihres Unternehmens verpachtet oder sonst überläßt oder in dem sie ihr Unternehmen für Rechnung eines anderen zu führen übernimmt.
  3. Absatz 3,Die Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann diese Mehrheit durch eine größere Kapitalmehrheit ersetzen und noch andere Erfordernisse aufstellen.