Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 98/1965

kundgemacht 06.05.1965 RIS↗Parlament↗
98. Bundesgesetz: Aktiengesetz 1965
Bundesgesetz vom 31. März 1965 über Aktiengesellschaften (Aktiengesetz 1965)
Kundmachung BGBl. Nr. 98/1965× zu AktG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Aktiengesetz (AktG) neu § 0↗RIS↗
§ 65neu
in Kraft 01.01.1966 – 30.06.1996 · idF BGBl. Nr. 98/1965 · danach: BGBl. Nr. 304/1996 § 65↗RIS↗

Erwerb eigener Aktien

Paragraph 65,

  1. Absatz eins,Die Aktiengesellschaft darf eigene Aktien erwerben, wenn es zur Abwendung eines schweren Schadens von der Gesellschaft notwendig ist. Der Gesamtnennbetrag dieser Aktien darf zusammen mit dem Betrag anderer eigener Aktien, die die Gesellschaft bereits zur Abwendung eines schweren Schadens erworben hat und noch besitzt, zehn vom Hundert des Grundkapitals nicht übersteigen. Sonst darf die Aktiengesellschaft eigene Aktien nur erwerben, wenn auf sie der Nennbetrag oder der höhere Ausgabebetrag voll geleistet ist und wenn
    1. Ziffer eins
      der Erwerb unentgeltlich geschieht oder
    2. Ziffer 2
      die Gesellschaft mit dem Erwerb eine Einkaufskommission ausführt.
  2. Absatz 2,Der Erwerb eigener Aktien unterliegt den Beschränkungen des Absatz eins, nicht, wenn er auf Grund eines Beschlusses der Hauptversammlung zur Einziehung nach den Vorschriften über die Herabsetzung des Grundkapitals geschieht.
  3. Absatz 3,Die Wirksamkeit des Erwerbs eigener Aktien wird durch einen Verstoß gegen Absatz eins und 2 nicht berührt, es sei denn, daß auf sie der Ausgabebetrag noch nicht voll geleistet ist. Ein schuldrechtliches Geschäft über den Erwerb eigener Aktien ist nichtig, soweit der Erwerb gegen Absatz eins und 2 verstößt.
  4. Absatz 4,Dem Erwerb eigener Aktien steht es gleich, wenn eigene Aktien als Pfand genommen werden.
  5. Absatz 5,Aus eigenen Aktien stehen der Gesellschaft keine Rechte zu. Gleiches gilt für Aktien, die ein anderer für Rechnung der Gesellschaft erworben hat.