Absatz eins,Der Nennbetrag der Aktien hat auf 100, 500, 1000 oder ein Vielfaches von 1000 S zu lauten.
BGBl. Nr. 98/1965
98. Bundesgesetz: Aktiengesetz 1965
Bundesgesetz vom 31. März 1965 über Aktiengesellschaften (Aktiengesetz 1965)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8neu
Paragraph 8, Nennbetrag der Aktien
- Absatz 2,Aktien über einen anderen Nennbetrag sind nichtig. Für den Schaden aus der Ausgabe sind die Ausgeber den Besitzern als Gesamtschuldner verantwortlich.
- Absatz 3,Die Aktien sind unteilbar.
- Absatz 4,Diese Vorschriften gelten auch für Anteilscheine, die den Aktionären vor der Ausgabe der Aktien erteilt werden (Zwischenscheine).