Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 111/1967

kundgemacht 23.03.1967 RIS↗
111. Bundesgesetz: Verteilungsgesetz Finnland
Bundesgesetz vom 7. Juli 1966 über die Verwendung der zufließenden Mittel aus dem Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Finnland zur Regelung gewisser finanzieller und vermögensrechtlicher Fragen (Verteilungsgesetz Finnland)
Kundmachung BGBl. Nr. 111/1967× zu Verteilungsgesetz Finnland×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verteilungsgesetz Finnland neu § 0↗RIS↗
§ 16neu
in Kraft ab 01.04.1967 · idF BGBl. Nr. 111/1967 § 16↗RIS↗

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Das Bundesministerium für Finanzen kann die Finanzlandesdirektion anweisen, noch vor Erstellung des Verteilungsplanes in allen Fällen, in denen ein Verlust festgestellt worden ist, Beträge bis zur Hälfte des festgestellten Verlustes als Vorschuß auf die Entschädigung flüssigzumachen.
  2. Absatz 2,Die Finanzlandesdirektion hat in jedem Einzelfall geleistete Beträge der Bundesverteilungskommission bekanntzugeben.