Absatz eins,Das Bundesministerium für Finanzen kann die Finanzlandesdirektion anweisen, noch vor Erstellung des Verteilungsplanes in allen Fällen, in denen ein Verlust festgestellt worden ist, Beträge bis zur Hälfte des festgestellten Verlustes als Vorschuß auf die Entschädigung flüssigzumachen.
BGBl. Nr. 111/1967
111. Bundesgesetz: Verteilungsgesetz Finnland
Bundesgesetz vom 7. Juli 1966 über die Verwendung der zufließenden Mittel aus dem Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Finnland zur Regelung gewisser finanzieller und vermögensrechtlicher Fragen (Verteilungsgesetz Finnland)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 16neu
Paragraph 16,
- Absatz 2,Die Finanzlandesdirektion hat in jedem Einzelfall geleistete Beträge der Bundesverteilungskommission bekanntzugeben.