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BGBl. Nr. 111/1967

kundgemacht 23.03.1967 RIS↗
111. Bundesgesetz: Verteilungsgesetz Finnland
Bundesgesetz vom 7. Juli 1966 über die Verwendung der zufließenden Mittel aus dem Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Finnland zur Regelung gewisser finanzieller und vermögensrechtlicher Fragen (Verteilungsgesetz Finnland)
Kundmachung BGBl. Nr. 111/1967× zu Verteilungsgesetz Finnland×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verteilungsgesetz Finnland neu § 0↗RIS↗
§ 18neu
in Kraft ab 01.04.1967 · idF BGBl. Nr. 111/1967 § 18↗RIS↗

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Auf Grund des Verteilungsplanes hat der Feststellungssenat, der über den festgestellten Verlust entschieden hat, die Entschädigung für den festgestellten Verlust festzusetzen und die abschließende Leistung zuzuerkennen.
  2. Absatz 2,Die Leistungsfrist beträgt sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Tag der Zustellung der Entscheidung an die Finanzlandesdirektion.