BGBl. Nr. 111/1967
111. Bundesgesetz: Verteilungsgesetz Finnland
Bundesgesetz vom 7. Juli 1966 über die Verwendung der zufließenden Mittel aus dem Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Finnland zur Regelung gewisser finanzieller und vermögensrechtlicher Fragen (Verteilungsgesetz Finnland)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 19neu
Paragraph 19,
Sind Leistungen auf Grund des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1962, Bundesgesetzblatt Nr. 177, über die Entschädigung von Umsiedlern und Vertriebenen (UVEG.) für dieselben Sachen erbracht worden, für deren Verlust eine Entschädigung auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zuerkannt wird, so sind diese Leistungen auf Grund des UVEG. bei der Zuerkennung der Entschädigung anzurechnen. Wird die Entschädigung festgesetzt, bevor Leistungen auf Grund des UVEG. für dieselben Sachen erbracht worden sind, so stehen die Leistungen auf Grund des UVEG. nur insoweit zu, als sie die Entschädigung übersteigen.