Absatz eins,Betrifft der Verlust eine Personengesellschaft, so ist die Entschädigung österreichischen physischen oder juristischen Personen entsprechend ihrer am 27. April 1945 bestandenen Beteiligung an der Personengesellschaft zu gewähren.
BGBl. Nr. 111/1967
111. Bundesgesetz: Verteilungsgesetz Finnland
Bundesgesetz vom 7. Juli 1966 über die Verwendung der zufließenden Mittel aus dem Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Finnland zur Regelung gewisser finanzieller und vermögensrechtlicher Fragen (Verteilungsgesetz Finnland)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6neu
Paragraph 6,
- Absatz 2,Ist die Personengesellschaft nach dem 27. April 1945 aufgelöst worden, so sind die nach der aufgelösten Personengesellschaft Berechtigten nach ihrem Anspruch aus der Liquidation zu entschädigen, wenn sie am 21. Feber 1966 österreichische physische oder juristische Personen gewesen sind.