BGBl. Nr. 160/1967
160. Bundesgesetz: Verteilungsgesetz Niederlande
Bundesgesetz vom 12. April 1967, mit dem von den Niederlanden zur Verfügung gestellte Mittel verteilt werden (Verteilungsgesetz Niederlande)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11neu
Paragraph 11,
Ist die Einrichtung von Betrieben jeglicher Art in der Abrechnung des Nederlandse Beheersinstituut nicht angeführt worden, weil der Betrieb vom Nederlandse Beheersinstituut nicht, tatsächlich in Verwaltung genommen worden ist, so ist für die Einrichtung ein Pauschalsatz von 3000 Hollandgulden anzusetzen.