Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 160/1967

kundgemacht 17.05.1967 RIS↗
160. Bundesgesetz: Verteilungsgesetz Niederlande
Bundesgesetz vom 12. April 1967, mit dem von den Niederlanden zur Verfügung gestellte Mittel verteilt werden (Verteilungsgesetz Niederlande)
Kundmachung BGBl. Nr. 160/1967× zu Verteilungsgesetz Niederlande×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verteilungsgesetz Niederlande neu § 0↗RIS↗
§ 19neu
in Kraft ab 18.05.1967 · idF BGBl. Nr. 160/1967 § 19↗RIS↗

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Ein Feststellungssenat der Bundesverteilungskommission hat auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über den Anspruch des Anmelders zu entscheiden und den diesen Anspruch begründenden Verlust festzustellen.
  2. Absatz 2,Die dem Anmelder zugestellten Entscheidungen der Bundesverteilungskommission gemäß Absatz eins, sind gegenüber jedem Anmelder wirksam.
  3. Absatz 3,Der für den einzelnen Entschädigungswerber festgestellte Verlust ist in den Verteilungsplan aufzunehmen.