Absatz eins,Ein Feststellungssenat der Bundesverteilungskommission hat auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über den Anspruch des Anmelders zu entscheiden und den diesen Anspruch begründenden Verlust festzustellen.
BGBl. Nr. 160/1967
160. Bundesgesetz: Verteilungsgesetz Niederlande
Bundesgesetz vom 12. April 1967, mit dem von den Niederlanden zur Verfügung gestellte Mittel verteilt werden (Verteilungsgesetz Niederlande)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 19neu
Paragraph 19,
- Absatz 2,Die dem Anmelder zugestellten Entscheidungen der Bundesverteilungskommission gemäß Absatz eins, sind gegenüber jedem Anmelder wirksam.
- Absatz 3,Der für den einzelnen Entschädigungswerber festgestellte Verlust ist in den Verteilungsplan aufzunehmen.