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BGBl. Nr. 181/1967

kundgemacht 20.06.1967 RIS↗Parlament↗
181. Bundesgesetz: Organhaftpflichtgesetz
Bundesgesetz vom 19. Mai 1967 über die Haftung der Organe der Gebietskörperschaften und der sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts für Schäden, die sie dem Rechtsträger in Vollziehung der Gesetze unmittelbar zugefügt haben (Organhaftpflichtgesetz)
Kundmachung BGBl. Nr. 181/1967× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Organhaftpflichtgesetz (OrgHG) neu § 0↗RIS↗
§ 10neu
in Kraft 01.01.1968 – 28.02.2013 · idF BGBl. Nr. 181/1967 · danach: BGBl. I Nr. 33/2013 § 10↗RIS↗

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Wenn das Ergebnis eines eingeleiteten Disziplinarverfahrens für die Entscheidung des Rechtsstreites voraussichtlich von Einfluß ist, kann das Gericht, soweit dies im Interesse der Verminderung des Verfahrensaufwandes gelegen ist, selbst vor der für die mündliche Verhandlung bestimmten Tagsatzung auf Antrag oder von Amts wegen das Verfahren bis zur Beendigung des Disziplinarverfahrens unterbrechen.
  2. Absatz 2,Liegt dem Ersatzanspruch eine Rechtsverletzung zugrunde, die bereits Gegenstand einer Anklage gemäß den Artikeln 142 und 143 des Bundes-Verfassungsgesetzes ist, so hat das Gericht das Verfahren bis zur Fällung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes zu unterbrechen. Das Gericht ist an das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ebenso wie an ein sonstiges rechtskräftiges verurteilendes Erkenntnis eines Strafgerichtes über das Verschulden eines Organs gebunden (Paragraph 268, der ZPO.).