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BGBl. Nr. 181/1967

kundgemacht 20.06.1967 RIS↗Parlament↗
181. Bundesgesetz: Organhaftpflichtgesetz
Bundesgesetz vom 19. Mai 1967 über die Haftung der Organe der Gebietskörperschaften und der sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts für Schäden, die sie dem Rechtsträger in Vollziehung der Gesetze unmittelbar zugefügt haben (Organhaftpflichtgesetz)
Kundmachung BGBl. Nr. 181/1967× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Organhaftpflichtgesetz (OrgHG) neu § 0↗RIS↗
§ 11neu
in Kraft 01.01.1968 – 28.02.2013 · idF BGBl. Nr. 181/1967 · danach: BGBl. I Nr. 33/2013 § 11↗RIS↗

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Im Verfahren nach diesem Bundesgesetz sind weder das Organ noch die als Zeugen oder Sachverständige zu vernehmenden Personen zur Wahrung des Amtsgeheimnisses verpflichtet.
  2. Absatz 2,Die Öffentlichkeit der Verhandlung ist auf Antrag einer Partei auch dann auszuschließen (Paragraph 172, ZPO.), wenn Tatsachen erörtert oder bewiesen werden müssen, die sonst durch das Amtsgeheimnis gedeckt wären.
  3. Absatz 3,Das Gericht hat überdies den anwesenden Personen auf Antrag einer Partei die Geheimhaltung von Tatsachen, die sonst durch das Amtsgeheimnis gedeckt wären, zur Pflicht zu machen. Dieser Beschluß ist im Verhandlungsprotokoll zu beurkunden. Die Verletzung der Pflicht zur Geheimhaltung ist ebenso zu bestrafen wie eine gesetzwidrige Verlautbarung (Paragraph 309, des Strafgesetzes).