BGBl. Nr. 181/1967
181. Bundesgesetz: Organhaftpflichtgesetz
Bundesgesetz vom 19. Mai 1967 über die Haftung der Organe der Gebietskörperschaften und der sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts für Schäden, die sie dem Rechtsträger in Vollziehung der Gesetze unmittelbar zugefügt haben (Organhaftpflichtgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 14neu
Paragraph 14,
Dieses Bundesgesetz ist nur auf Rechtsverletzungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1967 begangen wurden. Für Ersatzansprüche aus Rechtsverletzungen, die vorher begangen wurden, gelten die bisherigen Rechtsvorschriften.