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BGBl. Nr. 181/1967

kundgemacht 20.06.1967 RIS↗Parlament↗
181. Bundesgesetz: Organhaftpflichtgesetz
Bundesgesetz vom 19. Mai 1967 über die Haftung der Organe der Gebietskörperschaften und der sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts für Schäden, die sie dem Rechtsträger in Vollziehung der Gesetze unmittelbar zugefügt haben (Organhaftpflichtgesetz)
Kundmachung BGBl. Nr. 181/1967× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Organhaftpflichtgesetz (OrgHG) neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft 01.01.1968 – 28.02.2013 · idF BGBl. Nr. 181/1967 · danach: BGBl. I Nr. 33/2013 § 5↗RIS↗

Paragraph 5,

Ersatzansprüche nach Paragraph eins, Absatz eins, verjähren in drei Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der Schaden dem Rechtsträger bekanntgeworden ist, keinesfalls aber vor einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft einer rechtsverletzenden Entscheidung oder Verfügung. Ist dem Rechtsträger der Schaden nicht bekanntgeworden oder ist der Schaden aus einem Verbrechen entstanden, so verjährt der Ersatzanspruch erst nach zehn Jahren nach der Entstehung des Schadens.