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BGBl. Nr. 193/1967

kundgemacht 23.06.1967 RIS↗Parlament↗
193. Bundesgesetz: Ruhen des gerichtlichen Dienstes an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen
Bundesgesetz vom 31. Mai 1967 über das Ruhen des gerichtlichen Dienstes an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen
Kundmachung BGBl. Nr. 193/1967× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zivilprozessordnung (ZPO) 2 § 0↗RIS↗
§ 100neu
in Kraft ab 01.07.1967 · idF BGBl. Nr. 193/1967 § 100↗RIS↗

Paragraph 100,

  1. Absatz eins,An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen darf eine Zustellung, sofern sie nicht durch die Post vollzogen wird, nur mit Erlaubnis des Gerichtes erfolgen, das die Zustellung veranlaßt. Die Erlaubnis ist nur zu erteilen, wenn die Zustellung wegen der Gefahr des Ablaufes einer Frist oder des Verlustes eines Rechtes oder aus einem ähnlich wichtigen Grund dringlich ist. Sie ist auf dem zuzustellenden Schriftstück ersichtlich zu machen.
  2. Absatz 2,Der Beschluss, durch welchen die Erlaubnis ertheilt oder verweigert wird, kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.
  3. Absatz 3,Die vorstehenden Bestimmungen haben auch Anwendung zu finden, wenn eine Zustellung zur Nachtzeit bewirkt werden soll.