Absatz eins,An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen dürfen Tagsatzungen nicht abgehalten werden.
BGBl. Nr. 193/1967
193. Bundesgesetz: Ruhen des gerichtlichen Dienstes an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen
Bundesgesetz vom 31. Mai 1967 über das Ruhen des gerichtlichen Dienstes an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 221neu
Achter Titel.
Sonntagsruhe und Gerichtsferien.
Paragraph 221,
- Absatz 2,Welche Tage im Sinne dieses Gesetzes als Feiertage zu gelten haben, wird durch Verordnung bestimmt.