Absatz eins,Die Krankenversicherung der Bundesangestellten ruht bei Versicherten nicht, die aus dem Grund der befristeten Verwendung bei zwischenstaatlichen Organisationen oder im Rahmen der Entwicklungshilfe gegen Einstellung der Bezüge beurlaubt sind.
BGBl. Nr. 201/1967
201. Bundesgesetz: 20. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
Bundesgesetz vom 31. Mai 1967, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz abgeändert wird (20. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 484aaufgehoben
Krankenversicherung bei Beurlaubung gegen Einstellung der Bezüge.
Paragraph 484 a,
- Absatz 2,Grundlage für die Bemessung der Beiträge und der Barleistungen (Paragraphen 12 und 13 des Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetzes 1937) bildet die letzte unmittelbar vor der Beurlaubung bestandene Bemessungsgrundlage im Sinne des Paragraph 488, Absatz 2, Der Versicherungsbeitrag ist für die Dauer der Beurlaubung zur Gänze vom Versicherten zu entrichten.
- Absatz 3,Der Dienstgeber hat dem Versicherungsträger den Antritt und die Dauer eines Urlaubes im Sinne des Absatz eins, binnen drei Tagen zu melden.