BGBl. Nr. 260/1967
260. Bundesgesetz: 5. Novelle zum Heeresversorgungsgesetz
Bundesgesetz vom 1. Juli 1967, mit dem das Heeresversorgungsgesetz neuerlich abgeändert und ergänzt wird (5. Novelle zum Heeresversorgungsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 57neu
Abschnitt römisch elf.
Anzeige- und Ersatzpflicht.
Paragraph 57,
Die Versorgungsberechtigten sind verpflichtet, jede ihnen bekannte Veränderung in den rechtlichen Voraussetzungen für den Rentenbezug, die den Verlust oder eine Minderung ihres Anspruches begründet, binnen zwei Wochen dem Landesinvalidenamt anzuzeigen. Für den aus der Unterlassung der Anzeige erwachsenden Schaden ist der Versorgungberechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter ersatzpflichtig.