Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresversorgungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 27/1964 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 260/1967Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 57Artikel eins, Paragraph 57
Text
Abschnitt XI.Abschnitt römisch elf.
Anzeige- und Ersatzpflicht.
§ 57.Paragraph 57,
Die Versorgungsberechtigten sind verpflichtet, jede ihnen bekannte Veränderung in den rechtlichen Voraussetzungen für den Rentenbezug, die den Verlust oder eine Minderung ihres Anspruches begründet, binnen zwei Wochen dem Landesinvalidenamt anzuzeigen. Für den aus der Unterlassung der Anzeige erwachsenden Schaden ist der Versorgungberechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter ersatzpflichtig.
Anmerkung
ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
Schlagworte
Anzeigepflicht
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2023
Dokumentnummer
NOR12095000
Alte Dokumentnummer
N6196410201X