Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresversorgungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 27/1964 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 57Artikel eins, Paragraph 57
Text
Abschnitt XI.Abschnitt römisch elf.
Anzeige- und Ersatzpflicht.
§ 57.Paragraph 57,
Die Versorgungsberechtigten sind verpflichtet, jede ihnen bekannte Veränderung in den rechtlichen Voraussetzungen für den Rentenbezug, die den Verlust, eine Minderung oder ein Ruhen des Anspruches begründet, binnen zwei Wochen dem zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen anzuzeigen. Für den aus der Unterlassung der Anzeige erwachsenden Schaden ist der Versorgungsberechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter ersatzpflichtig. Einkommensänderungen, die zu einer Neubemessung von Versorgungsleistungen gemäß § 56 Abs. 3 Z 4 führen, unterliegen nicht der Anzeigeverpflichtung. Die Versorgungsberechtigten sind verpflichtet, jede ihnen bekannte Veränderung in den rechtlichen Voraussetzungen für den Rentenbezug, die den Verlust, eine Minderung oder ein Ruhen des Anspruches begründet, binnen zwei Wochen dem zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen anzuzeigen. Für den aus der Unterlassung der Anzeige erwachsenden Schaden ist der Versorgungsberechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter ersatzpflichtig. Einkommensänderungen, die zu einer Neubemessung von Versorgungsleistungen gemäß Paragraph 56, Absatz 3, Ziffer 4, führen, unterliegen nicht der Anzeigeverpflichtung.
Schlagworte
Anzeigepflicht
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2023
Dokumentnummer
NOR12112643
Alte Dokumentnummer
N6199711106U