Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 294/1967

kundgemacht 11.08.1967 RIS↗
294. Bundesgesetz: Verteilungsgesetz Ungarn
Bundesgesetz vom 31. Mai 1967 über die Verwendung der zufließenden Mittel aus dem Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik zur Regelung offener finanzieller Fragen (Verteilungsgesetz Ungarn)
Kundmachung BGBl. Nr. 294/1967× zu Verteilungsgesetz Ungarn×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verteilungsgesetz Ungarn neu § 0↗RIS↗
§ 22neu
in Kraft ab 01.12.1964 · idF BGBl. Nr. 294/1967 § 22↗RIS↗

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Hält die Finanzlandesdirektion den Anspruch des Anmelders für gegeben, so hat sie ihm einen Vorschlag zur Stellung eines einvernehmlichen Antrages auf Entscheidung der Bundesverteilungskommission über den Anspruch und zur Feststellung des den Anspruch begründenden Verlustes zu machen. Die Zustimmung des Anmelders zu einem solchen Vorschlag ist von der Finanzlandesdirektion mit den Akten ohne Verzug der Bundesverteilungskommission vorzulegen.
  2. Absatz 2,Wird innerhalb von neun Monaten nach Eingang der Anmeldung von der Finanzlandesdirektion kein Vorschlag gemäß Absatz eins, gemacht oder kommt innerhalb dieser Frist ein einvernehmlicher Antrag nicht zustande, so hat die Finanzlandesdirektion die Akten mit einem Antrag auf Entscheidung der Bundesverteilungskommission vorzulegen.
  3. Absatz 3,Ein Vorschlag oder ein einvernehmlicher Antrag hinsichtlich einzelner Vermögenswerte ist zulässig.