Absatz eins,Auf Grund des endgültigen Verteilungsplanes hat der Feststellungssenat, der die vorläufige Entschädigung bestimmt hat, gemäß der endgültigen Verteilungsquote die Entschädigung für den festgestellten Verlust festzusetzen und die abschließende Leistung zuzuerkennen.
BGBl. Nr. 294/1967
294. Bundesgesetz: Verteilungsgesetz Ungarn
Bundesgesetz vom 31. Mai 1967 über die Verwendung der zufließenden Mittel aus dem Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik zur Regelung offener finanzieller Fragen (Verteilungsgesetz Ungarn)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 28neu
Paragraph 28,
- Absatz 2,Die Leistungsfrist beträgt sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Tage der Zustellung der Entscheidung an die Finanzlandesdirektion.