Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 34/1967

kundgemacht 24.01.1967 RIS↗
34. Verordnung: Sicherheitsfilmverordnung
Verordnung des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie vom 21. Dezember 1966 über die Voraussetzungen der Anerkennung als Sicherheitsfilm, das Prüfungsverfahren und die Kennzeichnung von Laufbildsicherheitsfilmen (Sicherheitsfilmverordnung)
Kundmachung BGBl. Nr. 34/1967× zu Sicherheitsfilmverordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Sicherheitsfilmverordnung neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft ab 25.01.1967 · idF BGBl. Nr. 34/1967 § 5↗RIS↗

Kennzeichnung der Schmalfilme

Paragraph 5,

Laufbildsicherheitsfilme bis einschließlich 34 mm Breite (Schmalfilme) müssen mit dem Namen, der Firma, dem Warenzeichen oder einem sonstigen auf den Hersteller hinweisenden Zeichen und mit dem Zusatz „S“, „Sicherheitsfilm“, „Nonflam“, „Non flam“ oder „Safety“ gekennzeichnet sein; diese Kennzeichnung muß sich auf der ganzen Länge des Films so oft wiederholen, daß kein Abschnitt von mehr als 500 mm Länge frei von Zeichen bleibt.