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BGBl. Nr. 34/1967

kundgemacht 24.01.1967 RIS↗
34. Verordnung: Sicherheitsfilmverordnung
Verordnung des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie vom 21. Dezember 1966 über die Voraussetzungen der Anerkennung als Sicherheitsfilm, das Prüfungsverfahren und die Kennzeichnung von Laufbildsicherheitsfilmen (Sicherheitsfilmverordnung)
Kundmachung BGBl. Nr. 34/1967× zu Sicherheitsfilmverordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Sicherheitsfilmverordnung neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft ab 25.01.1967 · idF BGBl. Nr. 34/1967 § 6↗RIS↗

Kennzeichnung der Behälter

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Behälter zur Aufbewahrung von Laufbildfilmen, die nicht oder nicht ausschließlich auf anerkanntem Sicherheitsfilm hergestellt oder nicht gemäß Paragraph 4, gekennzeichnet sind, müssen mit einem auf die Feuergefährlichkeit des Inhaltes hinweisenden Kennzeichen nach dem Muster der Anlage versehen sein. Das Kennzeichen muß eine schwarz umrandete Flamme auf einer gelbroten rechteckigen Grundfläche, deren längerer Rand 210 mm und deren kürzerer Rand 148 mm beträgt, darstellen.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht für Behälter zur Aufbewahrung der im Paragraph 11, Absatz 3, des Bundesgesetzes über den gewerbsmäßigen Verkehr mit Laufbildfilmen (Sicherheitsfilmgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1966,, bezeichneten Laufbildfilme.