Absatz eins,Behälter zur Aufbewahrung von Laufbildfilmen, die nicht oder nicht ausschließlich auf anerkanntem Sicherheitsfilm hergestellt oder nicht gemäß Paragraph 4, gekennzeichnet sind, müssen mit einem auf die Feuergefährlichkeit des Inhaltes hinweisenden Kennzeichen nach dem Muster der Anlage versehen sein. Das Kennzeichen muß eine schwarz umrandete Flamme auf einer gelbroten rechteckigen Grundfläche, deren längerer Rand 210 mm und deren kürzerer Rand 148 mm beträgt, darstellen.
BGBl. Nr. 34/1967
34. Verordnung: Sicherheitsfilmverordnung
Verordnung des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie vom 21. Dezember 1966 über die Voraussetzungen der Anerkennung als Sicherheitsfilm, das Prüfungsverfahren und die Kennzeichnung von Laufbildsicherheitsfilmen (Sicherheitsfilmverordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6neu
Kennzeichnung der Behälter
Paragraph 6,
- Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht für Behälter zur Aufbewahrung der im Paragraph 11, Absatz 3, des Bundesgesetzes über den gewerbsmäßigen Verkehr mit Laufbildfilmen (Sicherheitsfilmgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1966,, bezeichneten Laufbildfilme.