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BGBl. Nr. 78/1967

kundgemacht 07.03.1967 RIS↗Parlament↗
78. Bundesgesetz: Flurverfassungsnovelle 1967
Bundesgesetz vom 15. Feber 1967, mit dem das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951, BGBl. Nr. 103, geändert und ergänzt wird (Flurverfassungsnovelle 1967)
Kundmachung BGBl. Nr. 78/1967× zu Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951×

Änderungen durch diese Kundmachung

Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 13 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 45neu
in Kraft 08.03.1967 – 14.08.2013 · idF BGBl. Nr. 78/1967 · danach: BGBl. I Nr. 189/2013 Art. 1 § 45↗RIS↗

Entscheidung der Agrarbehörde über die Zulässigkeit, der Eintragung.

Paragraph 45,

  1. Absatz eins,Wenn die Agrarbehörde findet, daß die beantragte und nach dem entworfenen Grundbuchsbescheid vom Gericht für zulässig gehaltene Eintragung mit der Zusammenlegung (Teilung, Regulierung) vereinbar ist, so hat sie ihre Zustimmung unverzüglich dem Grundbuchsgericht bekanntzugeben.
  2. Absatz 2,Andernfalls hat sie durch Bescheid auszusprechen, daß die Eintragung mit der Zusammenlegung (Teilung, Regulierung) unvereinbar ist. Der Bescheid ist dem Gesuchsteller, dem bücherlichen Eigentümer und gegebenenfalls demjenigen zuzustellen, dem das betreffende Grundstück als Abfindung zukommen soll. Der Bescheid der Agrarbehörde ist nach Eintritt der Rechtskraft dem Gericht unter Rückstellung des Gesuches und des Entwurfes des Grundbuchsbescheides mitzuteilen. Das Grundbuchsgericht ist an die Entscheidung der Agrarbehörde gebunden und hat sie seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
  3. Absatz 3,Sämtliche Entscheidungen des Grundbuchsgerichtes mit Ausnahme der Rangordnungsbeschlüsse sind auch der Agrarbehörde zuzustellen.