BGBl. Nr. 216/1968
216. Verordnung: Bestimmung des Gefährdungsbereiches des Munitionslagers Langenlebarn
Verordnung des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 10. Juni 1968, mit der der Gefährdungsbereich des Munitionslagers Langenlebarn bestimmt wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Paragraph eins,
Als Gefährdungsbereich des Munitionslagers Langenlebarn wer die im Paragraph 2, näher bezeichneten Teile der Katastralgemeinden Langenlebarn-Oberaigen, -Unteraigen, Königstetten und Tulbing (Gerichtsbezirk Tulln) bestimmt. Die genaue Abgrenzung der vom Gefährdungsbereich erfaßten Teile ist aus den einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 1 und 2 im einzelnen ersichtlich.