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BGBl. Nr. 216/1968

kundgemacht 05.07.1968 RIS↗
216. Verordnung: Bestimmung des Gefährdungsbereiches des Munitionslagers Langenlebarn
Verordnung des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 10. Juni 1968, mit der der Gefährdungsbereich des Munitionslagers Langenlebarn bestimmt wird
Kundmachung BGBl. Nr. 216/1968× zu Gefährdungsbereich des Munitionslagers Langenlebarn×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gefährdungsbereich des Munitionslagers Langenlebarn neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 13.07.1968 · idF BGBl. Nr. 216/1968 § 1↗RIS↗

Paragraph eins,

Als Gefährdungsbereich des Munitionslagers Langenlebarn wer die im Paragraph 2, näher bezeichneten Teile der Katastralgemeinden Langenlebarn-Oberaigen, -Unteraigen, Königstetten und Tulbing (Gerichtsbezirk Tulln) bestimmt. Die genaue Abgrenzung der vom Gefährdungsbereich erfaßten Teile ist aus den einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 1 und 2 im einzelnen ersichtlich.