Absatz eins,Auf Antrag des Eigentümers ist die Wiederherstellung von streitigen Grenzen auf Grund der Unterlagen des Grenzkatasters innerhalb zweier Jahre ab Antragstellung vorzunehmen.
BGBl. Nr. 306/1968
306. Bundesgesetz: Vermessungsgesetz
Bundesgesetz vom 3. Juli 1968 über die Landesvermessung und den Grenzkataster (Vermessungsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 40neu
Paragraph 40,
- Absatz 2,Zur Amtshandlung sind die beteiligten Eigentümer zu laden.
- Absatz 3,Die wiederhergestellte Grenze ist vom Antragsteller während der Amtshandlung in der Weise zu kennzeichnen, wie sie Paragraph 845, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches vorsieht.