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BGBl. Nr. 349/1968

kundgemacht 20.09.1968 RIS↗
349. Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Staat Israel über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM STAAT ISRAEL ÜBER DIE GEGENSEITIGE ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG VON GERICHTLICHEN ENTSCHEIDUNGEN AUF DEM GEBIET DES ZIVIL- UND HANDELSRECHTS
Kundmachung BGBl. Nr. 349/1968× zu Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Israel)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Israel) neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 25.10.1968 · idF BGBl. Nr. 349/1968 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7

Die Entscheidung, deren Anerkennung oder deren Vollstreckung begehrt wird, darf in keiner anderen Beziehung geprüft werden als in jener, die durch die Anwendung der Artikel 4, 5 und 6 notwendig gemacht wird. Darüber hinaus wird keine inhaltliche Prüfung der Entscheidung vorgenommen.