Rechtstracker.at

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Israel)

Fassungen (Gesetz)
ab 25.10.1968 — BGBl. Nr. 349/1968 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
heute25.10.1968 BGBl. Nr. 349/1968 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Israel)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 349 aus 1968,

Typ

Vertrag – Israel

Inkrafttretensdatum

25.10.1968

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Langtitel

(Übersetzung)

VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM STAAT ISRAEL ÜBER DIE GEGENSEITIGE ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG VON GERICHTLICHEN ENTSCHEIDUNGEN AUF DEM GEBIET DES ZIVIL- UND HANDELSRECHTS

StF: BGBl. Nr. 349/1968 (NR: GP XI RV 490 AB 613 S. 67. BR: S. 259.)

Sonstige Textteile

Nachdem der am 6. Juni 1966 in Jerusalem unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Staat Israel über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts, welcher also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 24. Jänner 1968

Ratifikationstext

Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Vertrag sind am 26. August 1968 ausgetauscht worden; der Vertrag tritt gemäß seinem Artikel 16 Absatz 2 am 25. Oktober 1968 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und der Staat Israel haben, in dem Wunsche, die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung der in Zivil- und Handelssachen gefällten gerichtlicher Entscheidungen zu sichern, folgendes vereinbart:

Anmerkung

Der deutsche Text ist nicht authentisch, sondern stellt nur eine amtliche Übersetzung dar.

Schlagworte

e-rk,
Exekution, Vollstreckungsrechtshilfe

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014

Gesetzesnummer

10002121

Dokumentnummer

NOR11002144

alte Dokumentnummer

N2196821601S