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BGBl. Nr. 349/1968

kundgemacht 20.09.1968 RIS↗
349. Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Staat Israel über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM STAAT ISRAEL ÜBER DIE GEGENSEITIGE ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG VON GERICHTLICHEN ENTSCHEIDUNGEN AUF DEM GEBIET DES ZIVIL- UND HANDELSRECHTS
Kundmachung BGBl. Nr. 349/1968× zu Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Israel)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Israel) neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 25.10.1968 · idF BGBl. Nr. 349/1968 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8

Die ersuchte Behörde ist bei der Beurteilung der Zuständigkeit des Ursprungsgerichtes an die Feststellungen in tatsächlicher Hinsicht, auf welche dieses seine Zuständigkeit gegründet hat, gebunden, sofern es sich nicht um eine Versäumnisentscheidung handelt.