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BGBl. Nr. 393/1968

kundgemacht 20.11.1968 RIS↗
393. Bundesgesetz: Verschiebung des Hauptfeststellungszeitpunktes der Einheitswerte
Bundesgesetz vom 23. Oktober 1968 über eine Verschiebung des Hauptfeststellungszeitpunktes der Einheitswerte
Kundmachung BGBl. Nr. 393/1968× zu Verschiebung des Hauptfeststellungszeitpunktes der Einheitswerte×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verschiebung des Hauptfeststellungszeitpunktes der Einheitswerte neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 21.11.1968 · idF BGBl. Nr. 393/1968 § 1↗RIS↗

Paragraph eins,

Die gemäß Paragraph 20, des Bewertungsgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148, in Verbindung mit Paragraph eins, des Bundesgesetzes vom 18. Juli 1962, Bundesgesetzblatt Nr. 226, zum 1. Jänner 1969 vorgesehene Hauptfeststellung der Einheitswerte ist

  1. Litera a
    beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen und bei den Betriebsgrundstücken, die losgelöst von ihrer Zugehörigkeit zu einem Betriebsvermögen einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bilden würden (Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 2, des Bewertungsgesetzes 1955), zum 1. Jänner 1970,
  2. Litera b
    beim Grundvermögen und bei den Betriebsgrundstücken, die losgelöst von ihrer Zugehörigkeit zu einem Betriebsvermögen zum Grundvermögen gehören würden (Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, des Bewertungsgesetzes 1955), sowie bei den Gewerbeberechtigungen zum 1. Jänner 1973
durchzuführen.