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BGBl. Nr. 406/1968

kundgemacht 03.12.1968 RIS↗
406. Bundesgesetz: Grundsätze betreffend die fachlichen Anstellungserfordernisse für die von den Ländern, Gemeinden oder von Gemeindeverbänden anzustellenden Kindergärtnerinnen, Erzieher an Horten und Erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind
Bundesgesetz vom 13. November 1968 über die Grundsätze betreffend die fachlichen Anstellungserfordernisse für die von den Ländern, Gemeinden oder von Gemeindeverbänden anzustellenden Kindergärtnerinnen, Erzieher an Horten und Erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind
Kundmachung BGBl. Nr. 406/1968× zu AE-GG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Anstellungserfordernisse-Grundsatzgesetz (AE-GG) neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 3neu
in Kraft 04.12.1968 – 19.08.1994 · idF BGBl. Nr. 406/1968 · danach: BGBl. Nr. 639/1994 Art. 1 § 3↗RIS↗

Paragraph 3,

Für die Fälle, in denen keine geeignete Person zur Verfügung steht, die die in Betracht kommenden, auf Grund der Paragraphen eins und 2 vorgeschriebenen Anstellungserfordernisse erfüllt, kann die Ausführungsgesetzgebung für die auf die Dauer dieser Voraussetzung stattfindende Verwendung in einem kündbaren Dienstverhältnis, das keinen Anspruch auf Umwandlung in ein unkündbares Dienstverhältnis gibt, folgende Anstellungserfordernisse als ausreichend anerkennen:

  1. Ziffer eins
    Für die Verwendung an Kindergärten: hinreichende Erfahrung in der Erziehung und Betreuung einer Gruppe von Kleinkindern;
  2. Ziffer 2
    Für die Verwendung an Kindergärten, in denen die Betriebsdauer im Kalenderjahr vier Monate nicht übersteigt: Erfahrung in der Betreuung von Kleinkindern und Besuch eines Einschulungslehrganges in der Dauer von mindestens zwei Wochen oder Nachweis einer Hospitier- und Praxiszeit von vier Wochen in einem Ganztagskindergarten;
  3. Ziffer 3
    für die Verwendung an Sonderkindergärten: die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen;
  4. Ziffer 4
    für die Verwendung an Horten und an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind:
    1. Litera a
      Erfahrung in der Erziehung und Betreuung einer Gruppe von Schulpflichtigen; oder
    2. Litera b
      - jedoch nur unter Anleitung einer Person, die die Erfordernisse auf Grund des Paragraph eins, Ziffer 3, erfüllt - der erfolgreiche Abschluß einer höheren oder mindestens dreijährigen mittleren Schule oder die abgeschlossene Berufsausbildung;
  5. Ziffer 5
    für die Verwendung an Sonderhorten und an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Sonderschulen bestimmt sind:
    1. Litera a
      die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen; oder
    2. Litera b
      sofern auch keine Person, die die Voraussetzung nach Litera a, erfüllt, zur Verfügung steht:
      die erfolgreiche Ablegung einer anderen als der im Paragraph eins, Ziffer 4, Litera b, genannten Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung oder der Befähigungsprüfung für Erzieher oder Kindergärtnerinnen.