BGBl. Nr. 406/1968
406. Bundesgesetz: Grundsätze betreffend die fachlichen Anstellungserfordernisse für die von den Ländern, Gemeinden oder von Gemeindeverbänden anzustellenden Kindergärtnerinnen, Erzieher an Horten und Erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind
Bundesgesetz vom 13. November 1968 über die Grundsätze betreffend die fachlichen Anstellungserfordernisse für die von den Ländern, Gemeinden oder von Gemeindeverbänden anzustellenden Kindergärtnerinnen, Erzieher an Horten und Erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 3neu
Paragraph 3,
Für die Fälle, in denen keine geeignete Person zur Verfügung steht, die die in Betracht kommenden, auf Grund der Paragraphen eins und 2 vorgeschriebenen Anstellungserfordernisse erfüllt, kann die Ausführungsgesetzgebung für die auf die Dauer dieser Voraussetzung stattfindende Verwendung in einem kündbaren Dienstverhältnis, das keinen Anspruch auf Umwandlung in ein unkündbares Dienstverhältnis gibt, folgende Anstellungserfordernisse als ausreichend anerkennen:
- Ziffer einsFür die Verwendung an Kindergärten: hinreichende Erfahrung in der Erziehung und Betreuung einer Gruppe von Kleinkindern;
- Ziffer 2Für die Verwendung an Kindergärten, in denen die Betriebsdauer im Kalenderjahr vier Monate nicht übersteigt: Erfahrung in der Betreuung von Kleinkindern und Besuch eines Einschulungslehrganges in der Dauer von mindestens zwei Wochen oder Nachweis einer Hospitier- und Praxiszeit von vier Wochen in einem Ganztagskindergarten;
- Ziffer 3für die Verwendung an Sonderkindergärten: die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen;
- Ziffer 4für die Verwendung an Horten und an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind:
- Litera aErfahrung in der Erziehung und Betreuung einer Gruppe von Schulpflichtigen; oder
- Litera b- jedoch nur unter Anleitung einer Person, die die Erfordernisse auf Grund des Paragraph eins, Ziffer 3, erfüllt - der erfolgreiche Abschluß einer höheren oder mindestens dreijährigen mittleren Schule oder die abgeschlossene Berufsausbildung;
- Ziffer 5für die Verwendung an Sonderhorten und an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Sonderschulen bestimmt sind:
- Litera adie erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen; oder
- Litera bsofern auch keine Person, die die Voraussetzung nach Litera a, erfüllt, zur Verfügung steht:die erfolgreiche Ablegung einer anderen als der im Paragraph eins, Ziffer 4, Litera b, genannten Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung oder der Befähigungsprüfung für Erzieher oder Kindergärtnerinnen.