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BGBl. Nr. 44/1968

kundgemacht 31.01.1968 RIS↗Parlament↗
44. Bundesgesetz: Abgabenänderungsgesetz 1968
Bundesgesetz vom 27. Jänner 1968 über Änderungen auf dem Gebiete des Abgabenrechtes (Abgabenänderungsgesetz 1968)
Kundmachung BGBl. Nr. 44/1968× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Versicherungssteuergesetz 1953 (VersStG 1953) 1 § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft 01.02.1968 – 30.06.1988 · idF BGBl. Nr. 44/1968 § 4↗RIS↗

Paragraph 4, Ausnahmen von der Besteuerung.

  1. Absatz eins,Von der Besteuerung ausgenommen ist die Zahlung des Versicherungsentgeltes
    1. Ziffer eins
      für die im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, bezeichneten Versicherungen (ausgenommen Erbschaftssteuerversicherungen), wenn die Versicherungssumme 10.000 S oder die versicherte Jahresrente 2400 S nicht übersteigt;
    2. Ziffer 2
      1. Litera a
        für Versicherungen, die nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu behandeln sind,
      2. Litera b
        für Alters-, Invaliditäts-, Hinterbliebenen-, Unfall- und Krankenversicherungen, die bei Versorgungseinrichtungen der Kammern selbständig Erwerbstätiger sowie bei der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich eingegangen werden,
      3. Litera c
        für Alters-, Invaliditäts-, Hinterbliebenen-, Unfall- und Krankenversicherungen, die bei von Gebietskörperschaften für ihre Bediensteten geschaffenen Versorgungseinrichtungen eingegangen werden, soweit auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften eine Verpflichtung zum Eingehen einer solchen Versicherung besteht;
    3. Ziffer 3
      für eine Versicherung, die bei Vereinigungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften eingegangen wird, um Aufwendungen dieser Körperschaften für Ruhe- und Versorgungsgenüsse auszugleichen;
    4. Ziffer 4
      für eine Versicherung, die bei einer von der Versicherungsaufsichtsbehörde als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit zugelassenen Pensions-, Witwen- oder Waisenkasse auf Grund eines Arbeitsverhältnisses eingegangen wird;
    5. Ziffer 5
      für eine Versicherung von Vieh aus kleinen Viehhaltungen, wenn die Versicherungssumme 50.000 S nicht übersteigt;
    6. Ziffer 6
      für eine Versicherung von Vieh bei einem kleinen Viehversicherungsverein;
    7. Ziffer 7
      für Feuerversicherungen durch bäuerliche Brandschadenunterstützungsvereine, die vorwiegend die Gewährung von Sachleistungen zum Gegenstand haben;
    8. Ziffer 8
      für eine Rückversicherung.
  2. Absatz 2,Von der Besteuerung ausgenommen ist ferner die Zahlung des Versicherungsentgeltes unmittelbar an einen ausländischen Versicherer durch eine in Österreich beglaubigte diplomatische oder konsularische Vertretung oder durch die Mitglieder oder das sonstige Personal dieser Vertretung, sofern diese Personen Angehörige des Entsendestaates sind und entweder der inländischen Gerichtsbarkeit nicht unterliegen oder als Berufsbeamte außerhalb ihres Amtes in Österreich keine Erwerbstätigkeit ausüben. Die Steuer wird jedoch erhoben, wenn das Versicherungsentgelt an einen inländischen Bevollmächtigten des ausländischen Versicherers gezahlt wird.