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BGBl. Nr. 6/1968

kundgemacht 09.01.1968 RIS↗Parlament↗
6. Bundesgesetz: 21. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
Bundesgesetz vom 15. Dezember 1967, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz abgeändert wird (21. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz)
Kundmachung BGBl. Nr. 6/1968× zu ASVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) 82 § 0↗RIS↗
§ 56neu
in Kraft 01.01.1968 – 31.12.2018 · idF BGBl. Nr. 6/1968 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/2015 § 56↗RIS↗

Beitragspflicht bei nicht rechtzeitiger Meldung von Änderungen im Beschäftigungsverhältnis.

Paragraph 56,

  1. Absatz eins,Für Versicherte, die vom Dienstgeber nicht oder nicht rechtzeitig abgemeldet werden, sind die allgemeinen Beiträge bis zum Zeitpunkt der schriftlichen Abmeldung durch den Dienstgeber, längstens aber für die Dauer von drei Monaten nach dem Ende der Versicherung, weiter zu entrichten.
  2. Absatz 2,Wird die Herabsetzung des Entgeltes vom Dienstgeber nicht oder nicht rechtzeitig gemeldet, so sind die allgemeinen Beiträge bis zum Zeitpunkt der Meldung oder der sonstigen Feststellung auf Grund der bisherigen Beitragsgrundlage zu entrichten.
  3. Absatz 3,Der Versicherungsträger, bei dem die Beiträge einzuzahlen sind, kann auf die Weiterentrichtung der Beiträge über das Ende der Versicherung hinaus (Absatz eins,) oder auf die Entrichtung der bisherigen Beiträge (Absatz 2,) zur Gänze oder zum Teil verzichten und bereits entrichtete Beiträge dieser Art zurückerstatten.
  4. Absatz 4,Die Verlängerung der Beitragspflicht bewirkt keine Formalversicherung (Paragraph 21,).