BGBl. Nr. 134/1969
134. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung der Bundesabgabenordnung
Bundesgesetz vom 6. März 1969, mit dem die Bundesabgabenordnung neuerlich abgeändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 280neu
Paragraph 280,
Auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde zweiter Instanz im Laufe des Berufungsverfahrens zur Kenntnis gelangen, ist Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch das Berufungsbegehren geändert oder ergänzt wird.