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BGBl. Nr. 144/1969

kundgemacht 20.05.1969 RIS↗
144. Bundesgesetz: Strafvollzugsgesetz — StVG.
Bundesgesetz vom 26. März 1969 über den Vollzug der Freiheitsstrafen (Strafvollzugsgesetz — StVG.)
Kundmachung BGBl. Nr. 144/1969× zu StVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafvollzugsgesetz (StVG) neu § 0↗RIS↗
§ 106neu
in Kraft 01.01.1970 – 31.12.1996 · idF BGBl. Nr. 144/1969 · danach: BGBl. Nr. 763/1996 § 106↗RIS↗

Flucht

Paragraph 106,

  1. Absatz eins,Ein Strafgefangener, der flüchtet, ist, soweit dies ohne Vernachlässigung der Aufsicht über andere Strafgefangene geschehen kann, unverzüglich und nachdrücklich zu verfolgen und wieder einzubringen. Kann man seiner nicht sogleich habhaft werden, so hat der Anstaltsleiter überdies im Wege der nächsten Sicherheitsbehörde oder -dienststelle die Fahndung zu erwirken und rechtzeitig die Ausschreibung zur Festnahme zu beantragen.
  2. Absatz 2,Der unmittelbar aufsichtführende Strafvollzugsbedienstete hat jeden Fall einer gelungenen oder versuchten Flucht unverzüglich dem Anstaltsleiter zu melden. Dieser hat den Fall zu untersuchen. Die Untersuchung hat sich insbesondere auch darauf zu erstrecken, ob die Flucht durch ein pflichtwidriges Verhalten einer im Strafvollzug tätigen Person oder durch Mängel der Anstaltseinrichtungen begünstigt worden ist. Über Ausbrüche und aufsehenerregende Fluchtfälle sowie über solche Fluchtfälle, die durch pflichtwidriges Verhalten im Strafvollzug tätiger Personen ermöglicht worden sind, haben die Anstaltsleiter sogleich unmittelbar dem Bundesministerium für Justiz, die Leiter der gerichtlichen Gefangenenhäuser auch der Vollzugsoberbehörde zu berichten.