Absatz eins,Einem Strafgefangenen ist auf sein Ansuchen zur Ordnung seiner Angelegenheiten im Hinblick auf die bevorstehende Entlassung einmal oder zweimal ein Ausgang im Inland in der Dauer von jeweils höchstens drei Tagen zu gestatten, wenn nach der Person des Strafgefangenen, seinem Vorleben und seiner Aufführung während der Anhaltung zu erwarten ist, daß er den Ausgang nicht mißbrauchen werde, und wenn eine Unterkunft und der Unterhalt des Strafgefangenen für die Zeit des Ausganges gesichert ist. Von der Bewilligung eines Ausganges ist die Sicherheitsbehörde des für die Zeit des Ausganges in Aussicht genommenen Aufenthaltsortes des Strafgefangenen zu verständigen.
BGBl. Nr. 144/1969
144. Bundesgesetz: Strafvollzugsgesetz — StVG.
Bundesgesetz vom 26. März 1969 über den Vollzug der Freiheitsstrafen (Strafvollzugsgesetz — StVG.)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 147neu
Ausgang
Paragraph 147,
- Absatz 2,Paragraph 99, Absatz 2 bis 4 gilt dem Sinne nach.
- Absatz 3,Die Entscheidung über den Ausgang und über den Widerruf steht dem Anstaltsleiter zu.
- Absatz 4,Die Entscheidung über die Nichteinrechnung der Zeit des Ausganges oder der außerhalb der Strafe verbrachten Zeit in die Strafzeit (Paragraph 99, Absatz 4,) steht dem Vollzugsgericht zu (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 11,).