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BGBl. Nr. 144/1969

kundgemacht 20.05.1969 RIS↗
144. Bundesgesetz: Strafvollzugsgesetz — StVG.
Bundesgesetz vom 26. März 1969 über den Vollzug der Freiheitsstrafen (Strafvollzugsgesetz — StVG.)
Kundmachung BGBl. Nr. 144/1969× zu StVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafvollzugsgesetz (StVG) neu § 0↗RIS↗
§ 149neu
in Kraft 01.01.1970 – 31.12.2009 · idF BGBl. Nr. 144/1969 · danach: BGBl. I Nr. 142/2009 § 149↗RIS↗

Entlassung

Paragraph 149,

  1. Absatz eins,Vor der Entlassung hat der Anstaltsleiter mit dem Strafgefangenen ein abschließendes Gespräch zu führen. Der Strafgefangene ist über die Entlassung zu belehren. Es ist ihm ein Merkblatt zu übergeben, das kurz und in einfachen Worten die auch nach der Entlassung fortdauernden Rechtsnachteile, die ihm aus der Verurteilung erwachsen sind, sowie die Verpflichtungen, die ihm auferlegt sind, und im Falle einer bedingten Entlassung auch die Gründe angibt, aus denen die Entlassung widerrufen werden kann.
  2. Absatz 2,Die Entlassung ist in den dafür besonders vorgesehenen Räumen durchzuführen. Die Strafgefangenen haben sich zu entkleiden und sind körperlich zu durchsuchen; die Bestimmungen des Paragraph 102, Absatz 2, über Durchsuchungen sind dem Sinne nach anzuwenden. Die Strafgefangenen haben ein Bad (Paragraph 42, Absatz 3,) zu nehmen. Die Anstaltskleidung und die übrigen den Strafgefangenen zum Gebrauche überlassenen Anstaltssachen sind ihnen abzunehmen.
  3. Absatz 3,Die Strafgefangenen sind vor der Entlassung ärztlich zu untersuchen.
  4. Absatz 4,Von der Entlassung ist die Sicherheitsbehörde des künftigen Aufenthaltsortes des Strafgefangenen zu verständigen.