BGBl. Nr. 144/1969
144. Bundesgesetz: Strafvollzugsgesetz — StVG.
Bundesgesetz vom 26. März 1969 über den Vollzug der Freiheitsstrafen (Strafvollzugsgesetz — StVG.)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 15neu
Gebühren der Sachverständigen im Verfahren der Vollzugsbehörden
Paragraph 15,
Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren der Vollzugsbehörden Anspruch auf Gebühren nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1965, in der jeweils geltenden Fassung.