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BGBl. Nr. 144/1969

kundgemacht 20.05.1969 RIS↗
144. Bundesgesetz: Strafvollzugsgesetz — StVG.
Bundesgesetz vom 26. März 1969 über den Vollzug der Freiheitsstrafen (Strafvollzugsgesetz — StVG.)
Kundmachung BGBl. Nr. 144/1969× zu StVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafvollzugsgesetz (StVG) neu § 0↗RIS↗
§ 150neu
in Kraft 01.01.1970 – 31.12.1993 · idF BGBl. Nr. 144/1969 · danach: BGBl. Nr. 799/1993 § 150↗RIS↗

Entlassungshilfe

Paragraph 150,

  1. Absatz eins,Ist es einem Strafgefangenen nach seinen Verhältnissen offenbar nicht zumutbar, die notwendigen Kosten der Zureise zu seinem künftigen Aufenthaltsort innerhalb des Bundesgebietes zur Gänze aus eigenem zu tragen, so ist ihm eine Fahrkarte für die Benützung des in Betracht kommenden Massenbeförderungsmittels (Paragraph 8, des Gebührenanspruchsgesetzes 1965) zu beschaffen und der die Verhältnisse des Strafgefangenen übersteigende Teil der Kosten von Amts wegen zu tragen. Liegt der künftige Aufenthaltsort im Ausland, so ist unter den gleichen Voraussetzungen eine Fahrkarte bis zu dem diesem Aufenthaltsort nächstgelegenen Grenzbahnhof innerhalb des Bundesgebietes zu beschaffen. Kann der Strafgefangene seinen künftigen Aufenthaltsort erst nach mehr als sechs Stunden erreichen, so ist ihm auf sein Ersuchen Reiseverpflegung mitzugeben.
  2. Absatz 2,Strafgefangenen, deren Kleidung instandzusetzen nicht tunlich wäre oder deren Kleidung wegen der Jahreszeit oder des Gesundheitszustandes des Strafgefangenen nicht ausreicht und die sich ordentliche Entlassungsbekleidung auf andere Weise nicht beschaffen können, sind die notwendigen einfachen Kleidungsstücke von Amts wegen zuzuteilen.
  3. Absatz 3,Erreichen die dem Strafgefangenen bei der Entlassung nach Paragraph 54, Absatz 6, auszuzahlenden Beträge ohne sein Verschulden nicht den Betrag, der auszuzahlen wäre, wenn ihm für ein Jahr die Hälfte der niedersten Arbeitsvergütung als Rücklage gutgeschrieben worden wäre, und ist für den Unterhalt des Strafgefangenen in der ersten Zeit nach der Entlassung nicht anderweitig ausreichend vorgesorgt, so ist ihm ein Zuschuß bis zur Höhe dieses Betrages zu gewähren.