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BGBl. Nr. 189/1969

kundgemacht 23.06.1969 RIS↗
189. Bundesgesetz: Rechtsanwaltstarif
Bundesgesetz vom 22. Mai 1969 über den Rechtsanwaltstarif
Kundmachung BGBl. Nr. 189/1969× zu RATG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) neu § 0↗RIS↗
§ 15neu
in Kraft 01.07.1969 – 17.07.2024 · idF BGBl. Nr. 189/1969 · danach: BGBl. I Nr. 85/2024 § 15↗RIS↗

Erhöhung der Entlohnung bei mehreren Personen

Paragraph 15,

Dem Rechtsanwalt gebührt eine Erhöhung seiner Entlohnung, wenn er in einer Rechtssache (Paragraph eins,) mehrere Personen vertritt oder mehreren Personen gegenübersteht. Die Erhöhung beträgt:

  1. Litera a
    wenn nur auf einer Seite zwei vom Rechtsanwalt vertretene oder ihm gegenüberstehende Personen vorhanden sind
    10 v. H.,
  2. Litera b
    für jede weitere von ihm vertretene und für jede weitere ihm gegenüberstehende Person je
    5 v. H.,

jedoch nie mehr als insgesamt 50 v. H. der Verdienstsumme einschließlich des Einheitssatzes; Reisekosten, Entschädigung für Zeitversäumnis und sonstige Auslagen zählen hiebei nicht zur Verdienstsumme.